AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. GELTUNGSBEREICH

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Messe „Mary Jane Berlin“.

1.1. Messeort und Veranstalter
Die Messe „Mary Jane Berlin” in der Arena Berlin • Eichenstr. 4 • 12435 Berlin statt. Veranstalter der Messe „Mary Jane Berlin” ist die
Rocket Cannabis GmbH
Geschäftsführer: Duc Anh Dang
Attilastr. 16 • 12529 Schönefeld
Tel.: +49 (0) 174 – 4888 888 • Fax: +49 (0) 30 – 221 85334
E-Mail: info@maryjane-berlin.com

1.2. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Aussteller und dem Veranstalter werden durch folgende Bestimmungen in folgender Rangfolge geregelt:

  • Individuell vereinbarte Verträge
  • diese AGB
  • Gesetzliche Vorschriften.

AGB des jeweiligen Messestandortes sind zu beachten und einzuhalten.

2. ANMELDUNG

2.1. Die Anmeldung muss auf dem für jede Ausstellung/Messe besonderen Anmeldeformular erfolgen, das ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben dem Veranstalter einzusenden ist. Das vom Aussteller/Sponsor unterschriebene, mit Firmenstempel versehene Angebot, ist in jedem Fall ebenso gültig.

2.2. Die Zusendung des Anmeldevordrucks begründet noch keinen Anspruch auf Zulassung. Die Rücksendung der ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldung/Angebotes an den Veranstalter ist ein Vertragsangebot des Ausstellers/Sponsors, das der Annahme durch den Veranstalter bedarf.

2.3. Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller/Sponsor sämtliche in Ziffer 1.2 genannten Vertragsbedingungen an. Einseitige Vorbehalte oder Bedingungen im Zusammenhang mit der Anmeldung werden nicht berücksichtigt. Der Aussteller/Sponsor hat dafür zu sorgen, dass auch die von ihm auf der Messe/Ausstellung beschäftigten Personen und seine Erfüllungsgehilfen die Bedingungen und Richtlinien einhalten.

2.4. Zum Zwecke der Anmeldungsverarbeitung werden die Angaben gespeichert, ausgewertet und ggfs. zwecks Vertragsvollziehung an Dritte weitergegeben.

3. ZULASSUNG UND PLATZZUTEILUNG

3.1. Zugelassen werden können alle in- und ausländischen Hersteller, Händler, Dienstleistungsunternehmen und Institutionen bzw. Vereine und Verbände sowie diejenigen Firmen, die von einem Herstellerwerk autorisiert sind, dessen Erzeugnisse auszustellen, und Firmen, deren Artikel sachlich und thematisch in den Rahmen der Messe/Ausstellung gehören. Eine Beteiligung in Form von Gemeinschaftsständen ist gestattet, alle beteiligten Firmen müssen jedoch dem Veranstalter schriftlich vor dem offiziellen Druckunterlagenschluss bekannt gegeben werden.

3.2. Alle Exponate und Dienstleistungsangebote müssen der Warengruppen dieser Messe/ Ausstellung entsprechen. Andere Unternehmen können zur Teilnahme zugelassen werden, sofern die Exponate eine essentielle Angebotsergänzung darstellen. Der Veranstalter kann verlangen, dass Gegenstände vom Messegelände entfernt werden, die sich als belästigend, gefährdend oder ungeeignet erweisen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so erfolgt die Entfernung der Gegenstände durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm angemeldeten Ausstellungsgegenstände seiner uneingeschränkten Verfügungsmacht unterliegen und er über eventuell notwendige behördliche Genehmigungen bzw. Erlaubnisse zum Betrieb verfügt.

3.3.  Über die Zulassung der Aussteller und der angemeldeten Gegenstände entscheidet der Veranstalter ggfs. in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gremien. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen und wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller- oder Anbietergruppen beschränken. Aus den gleichen Gründen ist der Veranstalter berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen, soweit dem Aussteller zumutbar. Die Zulassung gilt nur für die angemeldeten Ausstellungsgegenstände, die in der Zulassungsbestätigung bestimmten Aussteller und den darin angegebenen Platz. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht ausgestellt werden. Aussteller, die ihren finanziellen Verpflichtungen dem Veranstalter gegenüber nicht nachgekommen sind oder gegen die Teilnahmebedingungen oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, können von der Teilnahme ausgeschlossen werden

3.4. Die Teilnahmerechnung ist gleichzeitig die Zulassung und Standbestätigung. Der Veranstalter ist berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn sie auf Grund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen.

3.5. Die Platzzuteilung wird vom Veranstalter unter Berücksichtigung des Themas und der Gliederung der jeweiligen Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vorgenommen. In der Anmeldung geäußerte Platzwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Veranstalter behält sich erforderlichenfalls das Recht vor, Größe, Form und Lage des zugeteilten Platzes zu verändern, sofern dies unter Berücksichtigung der Interessen des Veranstalters für den Aussteller zumutbar ist. Von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme macht der Veranstalter dem Aussteller unverzüglich Mitteilung, wobei er ihm nach Möglichkeit einen gleichwertigen anderen Stand zuteilt. Verändert sich der Beteiligungsbetrag, so erfolgt Erstattung bzw. Nachberechnung. Ein Austausch des zugeteilten Platzes mit einem anderen Aussteller, sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Platzes an Dritte ist, ohne Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet. Ist die Fläche aus nicht vom Veranstalter verschuldetem Anlass nicht verfügbar, so hat der Aussteller Anspruch auf Rückerstattung des Beteiligungspreises.

4. BETEILIGUNGSPREIS

4.1. Die Beteiligungspreise errechnen sich aus dem im Anmeldevordruck ausgewiesenen Nettopreise pro m2 multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Grundfläche, ggfs. zuzüglich größen- und ausführungsabhängigem Mietpreis für den Messestand. Die Mindestgröße eines Standes ist ebenso aufgeführt, jeder weitere angefangene Quadratmeter der Grundfläche wird voll, die Fläche in rechtwinkliger Ergänzung ohne Berücksichtigung der Standform berechnet.

4.2. Die Beteiligungspreise sowie alle anderen Entgelte sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird nach den jeweilig zum Veranstaltungsdatum gesetzlichen Bestimmungen des Landes, indem die Messe/Ausstellung stattfindet, berechnet.

4.3. Nachbestellungen sind bis zu 14 Tage vor Messebeginn ohne Aufpreis möglich, bei Bestellungen ab 7 Tage vor Aufbaubeginn werden 20 % Spätbucherzuschlag auf alle Leistungen berechnet.

4.4. Leistungen, die während der Messe oder zum Abbau anfallen, werden nachberechnet. Sofern der tatsächliche Aufwand höher ausfällt als vorbestellt wird eine Nachberechnung stattfinden.

4.5. Der Veranstalter behält sich vor, ausgewählten Verbänden, Vereinen, Umweltgruppen und sonstigen Organisationen begünstigte Standmieten zu offerieren.

5. ZAHLUNGSFRISTEN UND –BEDINGUNGEN, VERMIETERPFANDRECHT

5.1. Die Teilnahmerechnung ist gleichzeitig die Zulassung und Standbestätigung. Die Zahlungsfrist ist aus der jeweiligen Rechnung zu entnehmen. Die vollständige und vorherige Bezahlung der Rechnungsbeträge ist zwingende Voraussetzung für den Bezug der Ausstellungsfläche und für die Aushändigung der Ausstellerausweise. Eventuelle Frühbucher- oder Treuerabatte verfallen, wenn der Aussteller die Zahlungstermine nicht einhält und auch auf Mahnungen hin nicht binnen einer Woche nach dem Versand zahlt. Werden Rechnungen auf Weisung des Ausstellers an einen Dritten gesandt, so bleibt der Aussteller gleichwohl Schuldner. Die Rechnungen über eventuelle zusätzliche Nebenkosten (z.B. technischer Service, Zubehör/Mobiliar) erhält der Aussteller sofort bei Bestellung, ggfs. nach der Veranstaltung. Sie sind von ihm unverzüglich nach Erhalt der Rechnung zu begleichen bzw. mit dem gezahlten Verrechnungsbetrag zu verrechnen.

5.2. Alle Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer in voller Höhe zum Zeitpunkt des Zahlungszieles und in € auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Beanstandungen sind unverzüglich nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen und werden nur berücksichtigt, sofern sie innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung erfolgen.

5.3. Wenn der Aussteller abweichend von der Anmeldung eine Änderung wünscht, die eine Modifizierung in der Rechnungsstellung zur Folge hat, ist der Veranstalter berechtigt, eine Gebühr von € 10 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu erheben.
Mit Eintritt des Zahlungsverzuges werden Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz plus € 40 Verzugspauschale berechnet. Der Veranstalter kann bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine durch den Aussteller (auch wegen der nicht vollständig bezahlten Fläche) die Kündigung hinsichtlich der gesamten zugelassenen Fläche erklären und darüber anderweitig verfügen. Hinsichtlich des Kostenersatzes gilt Ziffer 6 (Rücktritt & Nichtteilnahme) der Bedingungen.

5.5. Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen kann der Veranstalter das eingebrachte Standausrüstungs- und Messegut der Aussteller auf Grund des vertraglichen Pfandrechts zurückbehalten. § 560 Satz 2 BGB findet keine Anwendung, sofern nicht bereits ausreichende Sicherheit besteht. Der Veranstalter kann, wenn die Bezahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt, die zurückbehaltenen Gegenstände nach schriftlicher Ankündigung freihändig verkaufen. Für Beschädigung und/oder Verlust des Pfandgutes haftet der Veranstalter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

5.6. Mieten mehrere Aussteller/Mitaussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder einzeln von ihnen als Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in der Anmeldung zu benennen (Ansprechpartner Messe).

6. RÜCKTRITT & NICHTANNAHME, SCHADENSERSATZ

6.1.  Bis zur Zulassung ist der Rücktritt von der Anmeldung möglich.

6.2. Nach der Zulassung ist ein Rücktritt oder eine Reduzierung der Standfläche durch den Aussteller nicht mehr möglich. Der gesamte Teilnahmebetrag und die tatsächlich erbrachten Leistungen sind zu zahlen. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter ein geringer oder überhaupt kein Schaden hierdurch entstanden ist. Der Austausch von nicht belegten Flächen durch den Veranstalter (sofern dem Aussteller zumutbar) zur Wahrung des optischen Gesamtbildes entbindet den Aussteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Verzichtet der Aussteller darauf, die ihm zugeteilte Standfläche zu belegen oder im Falle Ziffer 5.4. (Nichteinhaltung der Zahlungstermine), und kann diese Fläche vom Veranstalter anderweitig vermietet werden (keine Belegung durch Austausch), dann hat der Aussteller 25 % des Teilnahmebetrages zu zahlen, mindestens € 750 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer als entgangenen Gewinn und Ersatz der Kosten für den Verwaltungsaufwand zu bezahlen. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter ein geringer oder überhaupt kein Schaden hierdurch entstanden ist.

6.3. Der Rücktritt und die Nichtteilnahme des Hauptausstellers führen gleichzeitig zum Ausschluss und Widerruf der Zulassung des Mitausstellers oder zusätzlich vertretenen Unternehmens. Wird die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Ausstellers/Mitausstellers beantragt oder ein derartiger Antrag mangels Masse abgewiesen, ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Von dem Antrag des Verfahrens hat der Aussteller den Veranstalter in jedem Fall unverzüglich zu informieren. Für die Zahlungsverpflichtungen gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

6.4. Bei Nichtteilnahme eines Mitausstellers bleibt die Anmeldegebühr für die übrigen Aussteller unberührt.

6.5. Stände, die nicht bis mindestens 24 Stunden vor Beginn der Messe/Ausstellung erkennbar bezogen sind, können mit Rücksicht auf das Gesamtbild anderweitig vergeben werden. Der Aussteller schuldet dennoch den vollen Beteiligungspreis als Ersatz des dem Veranstalter entstandenen Schadens. Findet sich infolge der Kürze der Zeit kein Interessent, so wird darüber hinaus die Gestaltung der Standfläche auf Kosten des Ausstellers vorgenommen. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, das dem Veranstalter ein geringer oder überhaupt kein Schaden hierdurch entstanden ist.

6.6. Kann der Aussteller auf Grund von Umständen, die weder er noch der Veranstalter zu vertreten haben (höhere Gewalt), nicht teilnehmen, so ermäßigt sich der Beteiligungspreis auf die Hälfte. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, das dem Veranstalter ein geringer oder überhaupt kein Schaden hierdurch entstanden ist.

7. STANDGESTALTUNG

7.1.  Der Aussteller ist nach Absprache berechtigt, eigene Messestände aufzustellen. Die Gestaltung des Standes bleibt bei Einhaltung aller Vertragsbedingungen (siehe Ziffer1.2.) jedem Aussteller überlassen. Der Ausstellungsstand muss dem Gesamtplan der Messe/Ausstellung angepasst sein. Der Veranstalter behält sich vor, den Aufbau unpassend oder unzureichend ausgestatteter Stände zu untersagen oder auf Kosten des Ausstellers abzuändern, soweit dies für den Aussteller zumutbar ist.

7.2. Der Stand muss während der gesamten Dauer der Messe/Ausstellung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet, mit fachkundigem Personal besetzt sein und für Besucher zugänglich gehalten werden. Fremde Stände dürfen außerhalb der täglichen Messeöffnungszeiten ohne Erlaubnis des Standinhabers nicht betreten werden. Der vorzeitige Abbau des Standes ist nicht statthaft und kann mit einer Vertragsstrafe von mind. 50% der Standmiete geahndet werden. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, das dem Veranstalter ein geringer oder überhaupt kein Schaden hierdurch entstanden ist.

7.3. Die genauen Zeiten, sowie die genaue Organisation des Auf- und Abbaus, sowie Anlieferung und Abholung, werden dem Aussteller rechtzeitig seitens des Veranstalters bekannt gegeben. Diese sind bindend. Überdies ist der Aussteller dafür verantwortlich, dass die für seine Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und die geltenden gewerberechtlichen, wettbewerbsrechtlichen, gesundheitspolizeilichen, feuerpolizeilichen und polizeilichen Vorschriften eingehalten sind. Es ist ausdrücklich untersagt während der Messeöffnungszeiten Auf- und Abbauten vorzunehmen. Bei Zuwiderhandeln wird ein Betrag von 500,- Euro verrechnet. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, das dem Veranstalter ein geringer oder überhaupt kein Schaden hierdurch entstanden ist

7.4. Vorgezogene Aufbauzeiten und verlängerte Abbauzeiten müssen beantragt und genehmigt sein.

7.5. Der Standaufbau muss am ersten Messetag um 9:00 Uhr beendet sein. Sollte dieser Termin nicht eingehalten werden können, muss der Aussteller dies dem Veranstalter schriftlich mitteilen. Erfolgt bis zu dem oben in Ziffer 6.5. genannten Termin keine Benachrichtigung und ist die Fläche nicht belegt, so behält sich der Veranstalter das Recht vor, ab diesem Zeitpunkt ohne weitere Verständigung und ohne Rückerstattung jeglicher Kosten an den bisherigen Standmieter über die Fläche anderweitig zu verfügen. Eine Veränderung des zugewiesenen Platzes ist ohne vorherige Genehmigung nicht gestattet.

7.6. Für die termingerechte Räumung des Standes ist ausschließlich der Aussteller verantwortlich. Nach dem vereinbarten Zeitraum des Abbauens erlöschen alle vom Veranstalter übernommenen Verpflichtungen. Für dann noch im Ausstellungsgelände befindliche Güter – auch solche, die während der Messe/Ausstellung an einen Dritten verkauft wurden – lehnt der Veranstalter jegliche Verantwortung ab. Der Veranstalter ist berechtigt, für nicht termingemäß abgebaute und abtransportierte Messe-/Ausstellungsgüter eine Einlagerungsgebühr in angemessener Höhe zu verlangen; der Veranstalter ist ferner berechtigt, die Entfernung und Einlagerung von Ausstellungsgütern auf Kosten und Gefahr des Ausstellers unverzüglich durch ein dafür geeignetes Unternehmen vornehmen zu lassen.

8. VERKAUFSREGELUNG

8.1. Die Abgabe von Waren gegen Entgelt am Stand (Handverkauf) ist ausschließlich für die angemeldeten und vom Veranstalter bestätigten Artikel und nur im Rahmen der jeweiligen Vorschriften gestattet. Das Recht zum Verkauf von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr steht nur den Ausstellungsgaststätten bzw. den Verkäufern zu, die hierzu vom Veranstalter ermächtig sind.

8.2.  Der Aussteller verpflichtet sich, keine illegalen Substanzen jeglicher Art auszustellen, zu verkaufen oder zu verschenken. Bei Zuwiderhandeln wird derjenige / diejenige von der Messe entfernt und trägt sämtliche Kosten für etwaige Folgeschäden. Ein Ersatz der Kosten findet nicht statt.

9. BEWACHUNG/REINIGUNG

9.1. Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. Es wird empfohlen, wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss zu halten. Ist vom Aussteller eine Standbewachung gewünscht, hat der Aussteller sich des vom Veranstalter benannten Bewachungsunternehmens zu bedienen. Die Kosten trägt der Aussteller.

9.2. Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller, sie muss täglich vor Öffnung der Veranstaltung beendet sein. Die Standreinigung (ausschließlich Bodenfläche) kann über die Ausstelleranmeldung bestellt werden.

9.3. Sollten nach Räumung des Standes Müll oder sonstige Gegenstände zurückgelassen worden sein, ist der Veranstalter berechtigt, diesen bzw. diese auf Kosten des Ausstellers, zuzüglich eines Aufschlages von 25 % beseitigen und vernichten zu lassen. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, das dem Veranstalter ein geringer oder überhaupt kein Schaden hierdurch entstanden ist

10. WERBUNG AUF STÄNDEN / MESSEGELÄNDE

10.1. Exponate, Drucksachen und Werbemittel dürfen nur innerhalb des gemieteten Standes ausgestellt, nicht aber in den Hallengängen oder im Messegelände verteilt werden.

10.2. Der Veranstalter ist berechtigt, die Ausgabe und das Zurschaustellen von Werbemitteln, die zu Beanstandungen Anlass geben können, zu untersagen und vorhandene Bestände dieses Werbematerials für die Dauer der Veranstaltung sicherzustellen, soweit dies für den Aussteller zumutbar ist.

10.3. Optische, sich bewegende und akustische Werbemittel und Produktpräsentationen sind erlaubt, sofern sie den Nachbarn nicht belästigen und die messeeigene Ausrufanlage in den Hallen nicht übertönen. Der Aussteller ist verpflichtet, ggf. Genehmigungen bzw. Anmeldungen (z. B. GEMA) vorzunehmen und haftet hierfür selbst. Der Veranstalter kann bei Verstößen gegen diese Regelung einschreiten und Abänderung verlangen.

10.4. Das Umhertragen oder -fahren von Werbeträgern auf dem Messegelände, sowie das Verteilen von Drucksachen und Kostproben außerhalb des gemieteten Standes ist ausschließlich mit schriftlicher Genehmigung durch den Veranstalter möglich. Darüber hinaus ist das Ansprechen und Befragen von Besuchern außerhalb des Standes strikt untersagt. Ein entsprechender Antrag ist an den Veranstalter schriftlich zu stellen.

11. TECHNISCHE LEISTUNGEN

Für die allgemeine Heizung, Kühlung und Beleuchtung der Hallen sorgt der Veranstalter. Die individuelle Beleuchtung der Messestände obliegt dem Aussteller und ist separat zu beantragen. Die Kosten für die Installation von Wasser-, Strom- und Telekommunikationsanschlüssen der einzelnen Stände und anderen Dienstleistungen werden dem Aussteller (Hauptaussteller) berechnet. Der Veranstalter ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen. Sämtliche Installationen dürfen nur vom Veranstalter durchgeführt werden. Innerhalb des Standes können Installationen auch von anderen Fachfirmen ausgeführt werden, die dem Veranstalter auf Anforderung zu benennen sind. Der Veranstalter ist zur Kontrolle der Installationen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Aussteller haftet für die durch die Installationen verursachten Schäden. Anschlüsse, Maschinen und Geräte, die nicht zugelassen sind oder den einschlägigen Bestimmungen nicht entsprechen, können auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch unkontrollierte Entnahme von Energie entstehen.

12. HAFTUNG UND VERSICHERUNG

12.1. Für Beschädigung oder Verlust des Ausstellungsgutes durch Diebstahl, Brand, Sturm, Wasser und in anderen Fällen höherer Gewalt haftet der Veranstalter nicht. Es wird jedem Aussteller empfohlen, eine solche Versicherung selbst auf eigene Kosten abzuschließen.

12.2. Der Veranstalter haftet unbeschränkt nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Mary Jane Berlin, seiner Organe, seiner leitenden Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

12.3. Im Falle der fahrlässigen Verletzung wesentlicher vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten oder der Haftung für eine Verletzung dieser Pflichten durch Erfüllungsgehilfen und/oder Mitarbeiter, haftet der Veranstalter maximal bis zur Höhe der bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

12.4.  Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie einer Haftung bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Veranstalter haftet insoweit insbesondere nicht für das Ausstellungsgut des Ausstellers.

12.5. Schäden sind sowohl der Polizei als auch dem Veranstalter unverzüglich zu melden.

12.6. Der Aussteller haftet gegenüber dem Veranstalter für Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine entsprechende Versicherung bei einem deutschen Versicherer abzuschließen.

13. VORBEHALTE

13.1. Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grunde die Messe/Ausstellung abzusagen, örtlich und zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern oder – falls Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände es erfordern – den vom Aussteller gebuchten Raum zu verlegen, in seinen Abmessungen zu verändern und/oder zu beschränken. Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit der Mitteilung an den Aussteller Bestandteil des Mietvertrages.

13.2. Der Veranstalter hat auch das Recht, die Messe/Ausstellung abzusagen, wenn nicht die erwartete Mindestanzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

13.3. Findet die Messe/Ausstellung aus nicht vom Veranstalter verschuldeten Gründen oder auf Grund höherer Gewalt nicht statt, kann der Veranstalter als Kostenbeitrag vom Aussteller einen Betrag von bis zu 25 % des anteiligen Beteiligungspreises verlangen. Hat der Aussteller zusätzlich kostenpflichtige Leistungen bestellt, können diese dem Aussteller zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter ein geringer oder überhaupt kein Schaden hierdurch entstanden ist.

13.4. Muss der Veranstalter auf Grund Eintritts höherer Gewalt oder aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen eine begonnene Veranstaltung verkürzen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung oder Erlass des Beteiligungspreises. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter ein geringer oder überhaupt kein Schaden hierdurch entstanden ist.

14. AUSSTELLERAUSWEISE

Die Anzahl der kostenlosen Ausstellerausweise richtet sich nach der Größe des Standes und ist der Ausstellerservicemappe zu entnehmen. Durch die Aufnahme von Mitaussteller erhöht sich die Zahl der Ausstellerausweise nicht. Zusätzliche Ausstellerausweise sind kostenpflichtig. Die Ausstellerausweise sind ausschließlich für die Aussteller, deren Standpersonal und Standbeauftragte bestimmt. Sie sind ständig mitzuführen, der Einlasskontrolle auf Verlangen vorzuzeigen und nicht übertragbar. Sie werden vor Ort im Messebüro ausgegeben oder auf Wunsch vor der Messe zugesandt. Bei Missbrauch wird die Karte ersatzlos eingezogen.

15. ELEKTRONISCHE MEDIEN

Der Veranstalter veröffentlicht die Aussteller online auf der Veranstaltungswebsite und/oder offline auch in Form einer Datenbank. Schadensersatz für fehlerhafte, unvollständige oder nicht erfolgte Eintragungen ist ausgeschlossen. Für den Inhalt der Eintragungen und evtl. daraus resultierenden Schäden ist der Auftraggeber verantwortlich.

16. GEWÄHRLEISTUNG

Etwaige Reklamationen in Bezug auf Mängel des Standes oder der Ausstellungsfläche sind dem Veranstalter unverzüglich nach Bezug, spätestens aber am letzten Aufbautag schriftlich anzuzeigen, sodass der Veranstalter etwaige zu vertretende Mängel abstellen kann. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen gegen den Veranstalter.
Ferner übernimmt der Veranstalter keine Gewährleistung für etwaige Verkäufe zwischen Ausstellern und Besuchern.

17. HAUSRECHT

Der Aussteller unterwirft sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht des Veranstalters. Den Anordnungen des Veranstalters oder seiner Vertreter, die sich durch einen Dienstausweis oder Namensschild legitimieren, ist Folge zu leisten. Verstöße gegen diese Teilnahmebedingungen oder gegen die im Rahmen des Hausrechts getroffenen Anordnungen berechtigen den Veranstalter, wenn die Zuwiderhandlungen nach Aufforderung nicht eingestellt werden, zur sofortigen entschädigungslosen Schließung des Standes zu Lasten des Ausstellers. Den Anordnungen der zuständigen Personen (z.B.: Brandsicherheitswache, Haustechnik, Sanitäter, Polizei usw.) ist Folge zu leisten. Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung und für Presseveröffentlichungen zu verwenden.

18. RAUCHVERBOT

In den Messeräumen ist das generelle Rauchverbot zu beachten. Das Rauchen ist nur in den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Bereichen gestattet. Der Aussteller ist dazu verpflichtet, Besucher auf seiner Standfläche dazu hinzuwirken das Rauchverbot einzuhalten. Sollten Besucher zuwiderhandeln ist dies dem Personal des Veranstalters unverzüglich zu melden. Der Aussteller haftet für sämtliche Schäden, die dem Veranstalter durch die Nichteinhaltung des Rauchverbotes entstehen.

19. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Änderungen oder Ergänzungen der AGB bedürfen der Schriftform. Alle Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter. Alle Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter verjähren innerhalb von 6 Monaten, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der Messe fällt.

20. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort ist für beide Seiten Berlin. Gerichtsstand ist Berlin, soweit der Aussteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der deutsche Text ist verbindlich.

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